Satzung (2017)

 

 

 

§ 1         Name und Sitz

 

      (1)   Der Verein führt den Namen „Genealogisch-Heraldische Gesellschaft Göttingen e.V.“.

 

      (2)   Der Sitz des Vereins ist Göttingen.

 

      (3)   Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen eingetragen.

 

 

 

§ 2         Zweck des Vereins

 

 (1)    Die Genealogisch-Heraldische Gesellschaft Göttingen e.V. bezweckt die wissenschaftliche Pflege der Familienkunde, der Wappenkunde und verwandter Gebiete.

 

 (2)    Der Verein löst seine Aufgabe durch Forschung, Forschungshilfe, Veranstaltung von Vorträgen, Veröffentlichungen und Unterhaltung einer Fachbibliothek.

 

(3)    Der Verein ist Mitherausgeber einer familienkundlichen Zeitschrift. Diese wird den Mitgliedern kostenlos zugestellt.

 

(4)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(5)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

§ 3         Mitgliedschaft

 

      (1)   Der Verein hat (a) ordentliche Mitglieder, (b) Ehrenmitglieder.

 

      (2)   Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche die Zwecke des Vereins fördern wollen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Bestätigung des Vorstandes wirksam.

 

      (3)   Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

 

              Die Ehrenmitgliedschaft verleiht auf Antrag des Vorstandes eine Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.

 

 

 

§ 4         Beendigung der Mitgliedschaft

 

      (1)   Die Mitgliedschaft endet (a) durch Tod, (b) durch Austritt, (c) durch Ausschluss.

 

      (2)   Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand bis zum 1. Oktober erklärt werden. Er wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

 

      (3)   Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Zwecken des Vereins zuwider handelt. Der Ausschluss bedarf eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes. Er ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe durch Einschreibebrief mitzuteilen. Binnen einem Monat nach Zugang dieser Mitteilung kann der/die Ausgeschlossene Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte des/der Ausgeschlossenen.                                

 

(4)    Die Verpflichtung eines ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieds, etwa noch bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein zu erfüllen, bleibt unberührt.

 

(5)    Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen jegliche Ansprüche gegen den Verein.

 

 

 

§ 5         Organe des Vereins

 

              Organe des Vereins sind (a) die Mitgliederversammlung, (b) der Vorstand.

 

 

 

§ 6         Mitgliederversammlung

 

(1)    Eine Mitgliederversammlung findet jährlich einmal als Jahreshauptversammlung statt. Sie wird in der Regel im ersten Vierteljahr vom Vorstand einberufen.

 

(2)    Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand aus besonderen Gründen einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

 

(3)    Zu den Mitgliederversammlungen ist mit Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens drei Wochen vorher einzuladen.

 

(4)    Anträge der Mitglieder sind spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung unter Angabe einer Begründung beim Vorstand einzureichen. Mit Einverständnis der Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann die Mitgliederversammlung auch Anträge behandeln, die erst nach der Antragsfrist eingebracht worden sind, mit Ausnahme von Wahlen und Satzungsänderungen.

 

(5)    Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

 

        (a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

 

        (b) Bestellung der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen,

 

        (c) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes,

 

        (d) Entlastung des Vorstandes,

 

        (e) Beschlussfassung über Anträge,

 

        (f) Festsetzung der Beiträge,

 

        (g) Beschlüsse über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

 

(6)    Mitglieder, die am Erscheinen in der Mitgliederversammlung verhindert sind, können sich zu einzelnen Tagesordnungspunkten mit Ausnahme von § 6 Absatz (5a) (Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes) durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die schriftliche Vertretungsvollmacht muss auf ein bestimmtes Mitglied lauten und vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Ein anwesendes Mitglied kann höchstens drei weitere Mitglieder durch Vollmacht vertreten. Eine Vollmachterteilung an Mitglieder des Vorstandes ist nicht zulässig.

 

(7)    In der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder.

 

(8)    Ein Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden, mindestens aber von einem Zehntel aller Mitglieder ist erforderlich bei einer Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins gemäß § 6 Absatz (5g).

 

(9)    Ein nach § 6 Absatz (5g) gefasster Beschluss auf Auflösung des Vereins bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bestätigung durch eine zweite Mitgliederversammlung, die innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung einzuberufen ist. Bei der zweiten Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins können Mitglieder, die am Erscheinen verhindert sind, ihr Votum auch schriftlich abgeben und zwar bis spätestens drei Tage vor der zweiten Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand. Der zweite Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder.

 

(10)  Anträge, zu deren Beschlussfassung eine Dreiviertelmehrheit notwendig ist, müssen aus der Tagesordnung ersichtlich sein.

 

 

 

§ 7         Vorstand

 

      (1)   Der Vorstand besteht aus dem

 

              (a) dem/der Vorsitzenden,

 

              (b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,

 

              (c) dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin,

 

              (d) dem Schriftführer / der Schriftführerin,

 

              (e) dem Verwalter / der Verwalterin der Bibliothek.

 

(2)    Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so führt der verbleibende Vorstand die Geschäfte fort bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der eine Ergänzungswahl vorzunehmen ist.

 

(3)    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.

 

(4)    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten je zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied  den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

(5)    Der Vorstand kann für die Dauer einer Amtszeit Beisitzer und Beisitzerinnen berufen. Er ist berechtigt, einzelne Mitglieder des Vereins mit der Wahrnehmung und Erledigung bestimmter Aufgaben zu betrauen.

 

(6)    Der/die Vorstandsvorsitzende, bei Verhinderung der Stellvertreter / die Stellvertreterin bzw. ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Über jede Verhandlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiterin und einem/einer von ihm bzw. von ihr zu bestimmenden Protokollführer / Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

 

(7)    Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis zu geben.

 

(8)    Die Tätigkeit des Vorstandes und der Mitglieder für den Verein geschieht ehrenamtlich ohne Vergütung. Die nachgewiesenen Auslagen werden erstattet.

 

 

 

 

§ 8         Mitgliedsbeitrag

 

(1)    Der Mitgliedsbeitrag wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Er ist jeweils im ersten Vierteljahr zu entrichten.

 

(2)    Beitragsermäßigung oder Beitragsbefreiung kann der Vorstand in Sonderfällen gewähren.

 

(3)    Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

 

 

§ 9         Geschäftsjahr

 

              Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 10       Rechnungsprüfung

 

Der Jahresabschluss des Vereins wird durch zwei von der Jahreshauptversammlung bestellte Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen, die dem Verein, jedoch nicht dem Vorstand angehören, geprüft.

 

 

 

§ 11       Auflösung

 

(1)    Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

 

(2)    Die Auflösung wird vom Vorstand abgewickelt, der sein Amt bis zur Beendigung versieht.

 

 

 

 

Göttingen, im Jahre 2017

 

 

 

 

Der Vorstand

 

 

 

 

gez. Jürgen Giebenrath

Vorsitzender

gez. Hans-Heinrich Hillegeist

Stellvertretender Vorsitzender

gez. Gerd Lücke

Schatzmeister

gez. Hermann Rohmann

Schriftführer